Finanzierung
Die Baukosten für die Errichtung der Kanalisationsanlagen werden finanziert durch:
- Anschlussgebühren.
- Landesdarlehen (Förderung des Landes Kärnten).
- Fremdmittel (gefördert durch die Republik Österreich mittels Annuitätenzuschüsse).
Die Anschlussgebühren werden von den Mitgliedsgemeinden entsprechend dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG 1999) vorgeschrieben. Sie betragen je 100 m² Wohnnutzfläche brutto € 2.543,55 (inkl. 10% USt); je Objekt wird mindestens eine Bewertungseinheit (BWE) vorgeschrieben. Für Gewerbebetriebe ist die Berechnung der Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz geregelt.
Ermittlung der Bewertungseinheiten gemäß dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz: Bewertungseinheiten.pdf
Benützungsgebühren
Die Benützungsgebühren werden von den Mitgliedsgemeinden auf Basis des Wasserverbrauches vorgeschrieben.
Der Abwasserpreis, welcher vom WVO gegenüber seinen Mitgliedsgemeinden verrechnet wird, beträgt:
Brutto 3,15 €/m³ (inkl. 10% USt). Für Wasserverbräuche unterhalb von 60 m³ pro Objekt wird eine Mindestgebühr in Form einer Mindestabnahmemenge von 60 m³ pro Objekt und Jahr vom Verband an die Mitgliedsgemeinden verrechnet.
Die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage eingebrachte Schmutzwässer wird anhand des tatsächlich bezogenen Wasserverbrauchs in m³ ermittelt, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in die Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Ossiacher See abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Der tatsächlich bezogene Wasserverbrauch muss über einen geeichten Wasserzähler, welcher gemäß dem Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/2012, geeicht ist und welcher alle fünf Jahre wiederkehrend zu eichen ist, ermittelt werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Gebührenpflichtige ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen. Das Jahr, in welchem die Eichung erfolgte, befindet sich im Deckel oder der Werksplombierung des Zählers.
Eine Ausnahme hiervon ist lediglich möglich, wenn der Wasserverbrauch nicht mittels geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden kann. Der Wasserverbrauch ist somit zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Beispiel 1:
Einfamilienhaus, 130 m², 4 Bewohner, 160 m³ Wasserverbrauch pro Jahr
- Anschlussgebühr: 1,3 BWE * 2.543,55 €/BWE = 3.306,62 €
- Jährliche Kosten: 160 m³/a * 3,15 €/m³ = 504,00 €/Jahr
Beispiel 2:
Einfamilienhaus, 130 m² mit angebautem Carport (2 Stellplätze), 4 Bewohner, 160 m³ Wasserverbrauch pro Jahr
- Anschlussgebühr Wohnhaus: 1,3 BWE * 2.543,55 €/BWE = 3.306,62 €
Anschlussgebühr Carport: 2 * 0,035 = 0,07 BWE * 2.543,55 €/BWE = 178,05 €
Summe Anschlussgebühr: 3.306,62 € + 178,05 € = 3.484,67 € - Jährliche Kosten: 160 m³/a * 3,15 €/m³ = 504,00 €/Jahr
Beispiel 3:
Ferienhaus, 80 m², Verbrauch: 20 m³/a
- Anschlussgebühr für 0,8 BWE: Es wird mindestens 1 BWE vorgeschrieben: 2.543,55 €
- Benützungsgebühr für 20 m³/a: Es wird eine Mindestabnahmemenge von 60 m³ pro Objekt verrechnet.
60 m³/a * 3,15 €/m³ = 189,00 €/Jahr