Indirekteinleiterregelung nach § 32b WRG 1959 idgF.
Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist die Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder Kanalanschluss (Neuerstellung und Bestände) vom Wasserverband Ossiacher See durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen.
Der Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim Wasserverband Ossiacher See, Rabensdorf 45, 9560 Feldkirchen i.K. einzureichen. Auf Grundlage dieser „abwassertechnischen Unterlagen“ wird dann eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem Indirekteinleiter und dem WVO geschlossen.
Dieser Abwasserentsorgungsvertrag mit dem WVO ersetzt nicht Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
Ansprechpartner:
Herr Ing. Thomas Gradischnig
Tel.: + 43 4276 2260
E-Mail: gradischnig@wvo.at