Der vorliegende Auszug aus den derzeit geltenden Satzungen wurde von der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes Ossiacher See am 13.12.2011 mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und vom Landeshauptmann von Kärnten als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 29.12.2011, Zahl: 15-ALL-2121R1/1999 (031/2011), genehmigt.
§ 3
Zweck, Aufgaben und Umfang des Verbandes
Zweck, Aufgaben und Umfang des Verbandes sind insbesondere:
(1) Erster Zweck des Verbandes ist es, den Ossiacher See, den Magdalen See, den Leonharder See, den Vassacher See, den Maltschacher See und den Flatschacher See in ihrer natürlichen Beschaffenheit als Badeseen zu erhalten.
Zur Erreichung dieses ersten Zweckes obliegt dem Verband insbesondere:
a) Öffentliche Sammelkanalanlagen, Ortskanalisationen, Pumpstationen und Kläranlagen in den Kanalisationspflichtbereichen des Verbandsgebietes der Mitgliedsgemeinden gemäß § 2 K-GKG 1999 zu finanzieren, zu planen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und instand zu halten bzw. zu erneuern;
b) die Sammlung, Behandlung und auf schadlose und umweltfreundliche Art vorzunehmende Beseitigung der in den Verbandsbereich einbezogenen Gebieten der Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwässer, insbesondere der gemäß § 1 Abs. 1 K-GKG 1999 umfassten Gebiete, ausgenommen jener Bereiche die gemäß § 1 Abs. 6 K-GKG 1999 durch Dritte entsorgt werden, sowie die Entsorgung in eine oder mehrere Abwasserreinigungsanlagen (ARAs);
c) über Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung, Abwässer welche außerhalb des Verbandsgebietes (Durchleiter- bzw. Einleitergemeinden) anfallen, entgeltlich zu sammeln, zu behandeln und schadlos zu beseitigen, sowie gegebenenfalls gegen Kostenersatz auch jegliche technischen und administrativen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zu übernehmen;
d) rechtzeitig die für die Durchführung des Verbandszweckes notwendigen Mittel aufzubringen sowie angemessene Rücklagen zu bilden, wobei diese auch zur vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen verwendet werden können;
e) die Aufsicht über die Qualität und Quantität der in die Verbandsanlagen einzuleitenden bzw. eingeleiteten Abwässer, Industriewässer bzw. stark verunreinigten Oberflächenwässer der Indirekteinleiter zum Zwecke der Erhaltung der Reinigungsfunktion der verbandseigenen Abwasserreinigungsanlagen gemäß Indirekteinleiterverordnung (IEV) 1998 durchzuführen.
(2) Zweiter Zweck des Verbandes ist die Planung und Durchführung einer ausreichenden und hygienisch einwandfreien Versorgung der Mitglieder des Verbandes mit Trink-, Nutz- und Löschwasser gemäß der Trinkwasserverordnung (TWV) sowie nach Maßgabe des Wasserdargebotes die regionale und überregionale Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser sowie die Zusammenarbeit mit den Verbands- bzw. Nichtmitgliedern und deren Wasserversorgungsträgern.
Zur Erreichung dieses zweiten Zweckes obliegt dem Verband insbesondere:
a) Die Finanzierung, die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung bzw. Erneuerung der notwendigen Fassungs-, Transport-, Speicherungs-, Aufbereitungs- und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen technisch notwendigen Anlagen durchzuführen;
b) Quell- oder Grundwasser zu erwerben, zu fassen, erforderlichenfalls aufzubereiten und zu speichern sowie über Transportleitungen den Wasserversorgungseinrichtungen der Mitglieder sowie nach Maßgabe des Wasserdargebotes auch anderen Wasserversorgungsträgern innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes über Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung als Trink-, Nutz- und Löschwasser zur Verfügung zu stellen;
c) Wasser bzw. Ersatzwasser bei zu leiten;
d) Wasserspenden zu erschließen;
e) Wasservorkommen zu erkunden und zu sichern;
f) die Versorgung von Nichtmitgliedern bzw. Betrieben durch Wasserlieferungsverträge wahrzunehmen, soweit dadurch die Verpflichtungen des Verbandes den Mitgliedern gegenüber nicht beeinträchtigt werden;
g) die Aufsicht über alle verbandseigenen Wasserspenden einschließlich der für diese festgesetzten Schutz- und Schongebiete sowie der verbandseigenen Anlagen auszuüben;
h) rechtzeitig die für die Durchführung des Verbandszweckes notwendigen Mittel aufzubringen, sowie angemessene Rücklagen zu bilden, wobei diese auch zur vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen verwendet werden können;
i) über Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung, die Wartung, die Planung, die Errichtung, die Instandhaltung bzw. Erneuerung und den Betrieb der dem Verband übertragenen technischen Einrichtungen sowie etwaiger anderer Anlagenteile der Mitgliedsgemeinden entgeltlich sicherzustellen sowie gegebenenfalls gegen Kostenersatz jegliche technischen und administrativen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zu übernehmen.
(3) Über Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verband im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung für seine Mitgliedsgemeinden in deren Wirkungsbereich im Namen des jeweiligen Mitgliedes (Erteilung einer Vollmacht durch die Gemeinde) Kanal- und Wasseranschlussbeiträge, Kanal- und Wasserbereitstellungsgebühren sowie Kanal- und Wasserbenützungsgebühren den Gebührenschuldnern vorschreiben und einmahnen. Hierzu werden den Gebührenschuldnern zusätzliche Verwaltungskosten pro m³ Wasser bzw. Abwasser in Rechnung gestellt. Unbenommen der obigen Ausführungen bleibt die Haftung der jeweiligen Mitgliedsgemeinden gegenüber dem Verband für die Abführung der vorgeschriebenen Gebühren voll umfassend aufrecht; dies auch und insbesondere für den Fall, dass die Gebühr vom jeweiligen Gebührenschuldner nicht einbringlich gemacht werden kann.
(4) Das Wasserdargebot aus der Tiebelnutzung steht den Mitgliedern des Verbandes - Feldkirchen, Himmelberg, Ossiach, Steindorf, Treffen und Villach - entsprechend ihrem Verbandsanteil gemäß § 10 Abs. 3 als Bezugsrecht zur Verfügung. Die Ausübung des Bezugsrechtes, in welcher Form auch immer, obliegt allein der Gestion des jeweiligen Verbandsmitgliedes.